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Informationen zur Neuregelung bei steuerbaren Einrichtungen §14a EnWG

Die Bundesnetzagentur hat neue Regelungen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen festgelegt. Für die Stabilisierung des Stromnetzes und Überlastungsvermeidung, wird in § 14a EnWG der Umgang mit den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei der Stromentnahme aus dem Niederspannungsnetz geregelt.

 

Das bedeutet, dass der Netzbetreiber bei einer drohenden Überlastung des Stromnetzes die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die Strom aus dem Netz beziehen, temporär dimmen können. Diese Maßnahme wird nur dann ergriffen, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität zwingend erforderlich ist. Ein Basisbezug an Strom ist jederzeit gesichert, die betroffenen Geräte werden nur gedimmt und mit weniger Leistung weiterbetrieben. Der normale Haushaltsstrom bleibt von der Regelung vollkommen unberührt.

Im Gegenzug für die Möglichkeit bei drohender Netzinstabilität die Leistung zu dimmen, darf der Netzbetreiber den Anschluss und die Nutzung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nicht mehr wegen Überlastung des Netzes verzögern oder ablehnen. Zudem profitieren die Letztverbraucher von reduzierten Netzentgelten.

 

 

Bislang war die Steuerbarkeit von bestimmten Verbrauchern freiwillig, mit der Novellierung des § 14a EnWG werden die Regelungen für neue Anlagen ab dem 01.01.2024 verpflichtend.

 

Durch die verpflichtende Teilnahme an § 14a EnWG gibt Ihr Elektroinstallateur, welcher Ihr Gerät in Betrieb nimmt, die Inbetriebnahme direkt an den zuständigen Netzbetreiber weiter. Dieser gibt wiederum die Information an uns als Energielieferanten weiter. Daraufhin gilt bei Ihnen automatisch die Entlastungslogik aus Modul 1. Die Reduzierung der Netzentgelte wird Ihnen dann in Ihrer Abrechnung transparent ausgewiesen und gutgeschrieben – wir verrechnen also Ihre Stromkosten mit dem Entlastungsbetrag. 

 

Sollten Sie von der Entlastungslogik aus Modul 2 profitieren wollen, so melden und beauftragen Sie dies bitte bei uns als Ihren Energielieferanten. Wenn Sie sich für die Reduzierungslogik analog Modul 2 entscheiden, erhalten Sie einen speziellen, eigenständigen Stromtarif, in welchem bereits die reduzierten Netzentgelte berücksichtigt sind. Diesen werden wir im Laufe des Jahres 2024 anbieten können. 

 

 

Für Anlagen, die vor 2024 in Betrieb genommen worden sind, hat der Gesetzgeber Übergangsregelungen vorgesehen, so dass Sie erst mal nichts tun müssen. 

 

Es gibt aber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit auch vor Ablauf der Übergangsfrist aktiv in die neue Regelung zu wechseln.

 

 

Veränderung des § 14a EnWG

 

Bisherige Regelung (bis 31.12.2023)

 

Änderung ab 01.01.2024

 

Teilnahme für Anlagen mit einer Leistung über 3,7 kW freiwillig

 

Teilnahme für Anlagen, die ab dem 01.01.2024 mit einer Leistung über 4,2 kW verbaut werden, verpflichtend

 

Reduzierung auf den Verbrauchspreis als Gegenleistung

 

Netzentgeltreduzierung (pauschal oder verbrauchsscharf)

 

Voraussetzung der Teilnahme: separater Zähler für Verbrauchseinrichtung

 

Es entfällt der Zwang für einen separaten Zähler, um von den reduzierten Netzentgelten zu profitieren (es kann also ein Zähler mit 2 Geräten steuerbar betrieben werden)

 

Die größte Änderung zwischen der alten und neuen Regelung ist, dass die Freiwilligkeit entfällt und eine Steuerung der Anlage verpflichtend wird. Dafür entfällt der Zwang für einen separaten Zähler, um von einer Entlastung bei den Netzentgelten zu profitieren.

 

Wichtiger Hinweis zur Berücksichtigung in Ihrem Stromtarif

Bitte beachten Sie, dass Ihnen aktuell bei der Beauftragung eines Stromvertrags und in der darauffolgenden Vertragskommunikation noch nicht die reduzierten Netzentgelte angezeigt werden. Das liegt daran, dass die automatisierte Umsetzung der Regelungen aus § 14a aufgrund der Komplexität und Kurzfristigkeit erst im Laufe des Jahres 2024 von allen Netzbetreibern und Energielieferanten umgesetzt werden kann. 

 

Wir hoffen hier auf Ihr Verständnis. Natürlich werden wir die Entlastungen der Neuregelungen des § 14a EnWG zum 1. Januar 2024 rückwirkend umsetzen.

 

 

Ihre Anlage ist vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen.

 

§ 14a EnWG – Wichtige Änderungen zur Tarifgestaltung Ihrer Wärmepumpe, Wallbox, Klimaanlagen oder Stromspeicher (Nachtspeicherheizungen sind nicht betroffen)

Im folgenden Text sprechen wir immer von einer Verbrauchseinrichtung als Sammelbegriff.

 

Verbraucheinrichtung vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen

Ihre Verbrauchseinrichtung hat einen separaten Zähler und eine Vereinbarung zur Steuerung der Verbrauchseinrichtung mit dem Netzbetreiber ist vorhanden:

 

  • Ihre Anlage hat bis zum 31.12.2028 Bestandsschutz und fällt unter die Übergangsregelung, das bedeutet, dass Ihnen ein reduziertes Netzentgelt und die Sonder-Konzessionsabgabe gewährt wird - hier in Form des Wärmepumpentarifs, sollten Sie noch nicht von uns ab dem 01.01.2024 ein Angebot zum Tarifwechsel erhalten haben, so melden Sie sich bitte bei uns, wir werden selbstverständlich auch rückwirkend zum 01.01.2024 den WP-Tarif für Sie hinterlegen. Im Laufe des Jahres 2024 werden wir vom jeweiligen Netzbetreiber informiert, welche teilnahmeberechtigen Verbrauchseinheiten vorliegen, spätestens dann werden wir Sie informieren, wenn Sie bisher noch nichts von uns gehört haben.

     

  • Sie haben die Möglichkeit auch vor dem 31.12.2028 freiwillig in die neue Regelung gem. § 14a EnWG zu wechseln.

 

Ihre Verbrauchseinrichtung ist nicht steuerbar, sie ist am Haushaltstromzähler angeschlossen und es besteht keine Vereinbarung zur Steuerung mit dem Netzbetreiber:

 

  • Ihre Anlage ist nicht verpflichtet an der neuen Regelung teilzunehmen. Es gilt auch hier die Übergangsfrist bis zum 31.12.2028. Es besteht jedoch die Möglichkeit, jederzeit freiwillig in die neue Regelung zu wechseln. Dazu müssen Sie eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber treffen und Ihre Anlage beim zuständigen Netzbetreiber anmelden.

     

  • Anlagen, bei denen eine Steuerung technisch nicht möglich ist, sind von einer Reduzierung des Netzentgeltes gem. § 14a ausgenommen.

     

 

Sie möchten wechseln, was bedeutet das für Sie?

Vorab: Ein Wechsel zurück in einen Vertrag ohne Regulierung ist dann nicht mehr möglich!

Lesen Sie dazu bitte unsere Information zu den neuen Regelungen gem. § 14a EnWG ab 01.01.2024 

 

 

Ihre Anlage ist seit dem 01.01.2024 verbaut oder Sie wechseln mit Ihrer Bestandsanlage in das neue Modell, 

dann finden Sie hier die Antworten.

 

Regelungen gem. §14a EnWG

 

Folgende Geräte gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne des §14a EnWG:

 

  • Wallbox für private Ladepunkte für das E-Auto

  • Wärmepumpen

  • Im Gebäude fest installierte und zentral steuerbare Klimaanlagen

  • Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen

 

Damit die Geräte unter die neuen Regelungen von §14a EnWG fallen, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

 

  • Der Leistungsbezug liegt über 4,2 kW (mehrere kleine Anlagen einer Gruppe hinter einem Zähler werden als eine Anlage behandelt, so dass diese zusammen einen Wert von 4,2 kW erreichen müssen)

  • Das Gerät ist im Niederspannungsnetz angeschlossen

  • Das Gerät wurde am oder nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und wurde durch den Elektroinstallateur beim Netzbetreiber angemeldet

 

Die tatsächliche Steuerung durch den Netzbetreiber ist technisch voraussichtlich zum 01.01.2025 möglich, trotzdem ist das Gesetz zum 01.01.2024 in Kraft getreten und für die betroffenen Verträge ist vom Netzbetreiber ein reduziertes Netzentgelt zu gewähren, unabhängig ob tatsächlich eine Steuerung vorgelegen hat, entscheidend ist, dass der Netzbetreiber rechtlich die Möglichkeit zur Steuerung vorliegen hat.

 

Die Steuerung wird direkt an der Anlage erfolgen, daher ist der sonstige Strombezug von der Regulierung unberührt, die technische Umsetzung erfolgt durch den Netzbetreiber. Bei der Bewertung der Reduzierung auf 4,2 kW wird nur der Netzbezug beachtet, die aus Ihrer PV-Anlage oder aus Ihrem Stromspeicher gezogene Energie wird nicht berücksichtigt und kann weiterverwendet werden.

 

TARIFRECHNER