Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der friesenenergie GmbH (friesenenergie) zur Belieferung von Niederspannungskunden mit Strom (Stand 01.10.2011)
1 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die Belieferung des Kunden mit Strom für den Eigenbedarf in Niederspannung ohne Leistungsmessung. Eine Weiterleitung an Dritte ist dem Kunden nur nach schriftlicher Zu-stimmung durch friesenenergie gestattet. friesenenergie liefert den gesamten Bedarf des Kunden an Elektrizität (Drehstrom mit einer Nennspannung von etwa 400 V oder Wechselstrom mit einer Nenn-spannung von etwa 230 V, mit einer Nennfrequenz von etwa 50 Hertz nach DIN IEC 38, EN 50160). Der Kunde ist zur Deckung seines Gesamtbedarfes durch friesenenergie verpflichtet.
2 Vertragsabschluss / Lieferbeginn
2.1 Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass friesenenergie den Auftrag des Kunden in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) annimmt, spätestens aber mit Aufnahme der Belieferung durch friesenenergie. Den Auftrag erteilt der Kunde telefonisch über die friesenenergie-Hotline, durch Übermittlung des ausgefüllten und unterschriebenen Auftragsformulars von friesenenergie oder durch Ausfüllen des Online-Auftragsformulars im Internet. Der Kunde ist an sein Angebot 2 Wochen gebunden.
2.2 Die Belieferung des Kunden beginnt im Regelfall am Ersten des übernächsten Monats nach Auftragserteilung. In der Bestätigung teilt friesenenergie dem Kunden den voraussichtlichen Lieferbeginn mit. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle Liefervoraus-setzungen gemäß Ziffer 2.3 vorliegen.
2.3 Die Belieferung setzt voraus, dass a) der bisherige Liefervertrag zum Lieferbeginn gekündigt werden kann, b) der Netzanschluss und die Anschlussnutzung sichergestellt ist, c) keine Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung vorliegt, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt und d) die Belieferung auf Basis eines Standardlastprofils erfolgt (§ 12 Abs. 1 StromNZV).
2.4 friesenenergie ist zur Ablehnung des Auftrags ohne Angabe von Gründen bis zur Aufnahme der Belieferung berechtigt, z. B. wenn sich Zweifel an der Bonität des Kunden ergeben sollten.
2.5 Macht der Kunde im Antragsformular unrichtige Angaben, ist friesenenergie berechtigt, ihm die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu berechnen.
3 Preise
3.1 Der vereinbarte Preis besteht aus einem verbrauchsunabhängigen Anteil (dem für jeden Zählpunkt anfallenden Grundpreis) sowie einem verbrauchsabhängigem Anteil (Arbeitspreis).
3.2 Vereinbaren die Parteien eine Preisfixierung, ist eine Anpassung des Preises während des Fixierungszeitraums ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um Preisanpassungen bei Veränderungen hoheitlich veranlasster Belastungen nach Ziffer 3.3. oder aufgrund der Regelung des § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) nach Ziffer 3.4.
3.3 Bei Änderung oder bei Neueinführung von Steuern (derzeit Strom- und Umsatzsteuer), Abgaben, gesetzlich veranlassten Umlagen (etwa aufgrund des EEG oder KWKG; insbesondere aufgrund des vollständigen oder teilweisen Wegfalls des sogenannten Grünstromprivilegs nach § 37 Abs. 1 Satz 2 EEG) oder anderen gesetzlich veranlassten Belastungen der Belieferung des Kunden, ist friesenenergie berechtigt, das Entgelt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung entsprechend anzupassen. Bei einer Senkung oder einem Wegfall der Belastungen ist friesen-energie zu einer entsprechenden Anpassung verpflichtet. friesenenergie wird den Kunden nach Kenntnisnahme des Anpassungsgrundes über die Anpassung informieren.
3.4 Ziffer 3.3 findet auf eine Belastung der
friesenenergie aufgrund der Regelung in § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (insbesondere durch eine sich hieraus ergebende Anpassung der Netzentgelte oder durch eine neue Umlage durch den Netzbetreiber) entsprechende Anwendung.
3.5 Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde im Internet unter
www.friesenenergie.de oder telefonisch unter 04463/989-123.
4 Änderungen des Vertrages
4.1 friesenenergie ist während der Laufzeit des Vertrags zu Ver-tragsänderungen berechtigt. Änderungen erfolgen jeweils zum Ersten eines Monats. friesenenergie wird dem Kunden die Änderungen spätestens acht Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Anpassungen zum angekündigten Zeitpunkt. Auf diese Folgen wird friesenenergie den Kunden in der Mitteilung gesondert hinweisen.
4.2 Ziffer 4.1 gilt nicht für wesentliche Vertragsbestandteile wie Preis, Laufzeit und Kündigung.
5 Laufzeit / Kündigung
5.1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist mit einer Frist von sechs Wochen jeweils zum Monatsende in Textform gegenüber dem anderen Vertragspartner kündbar. Soweit eine Preisfixierung nach Ziffer 3.2 vereinbart ist, ist die ordentliche Kündigung des Vertrages während des Fixierungszeitraums für beide Parteien ausgeschlossen. Eine während des Fixierungszzeitraums ausgesprochene fristgerechte Kündigung, die sich auf eine Beendigung des Vertrages zum Ablauf des Fixierungszeitraums bezieht, ist jedoch möglich.
5.2 friesenenergie kann eine zulässige Kündigung mit einem neuen Vertragsangebot verbinden. Sofern der Kunde nicht binnen eines Monats nach Zugang des neuen Angebotes widerspricht und nach Vertragsende Strom zu Lasten von friesenenergie entnimmt, kommt ein neuer Vertrag zu den Bedingungen des neuen Angebotes zustande. Hierauf wird der Kunde bei der Übersendung des neuen Angebotes hingewiesen.
6 Messung
Die Messung der Liefermengen erfolgt mittels der Messeinrichtung des Messstellenbetreibers. friesenenergie darf für die Abrechnung die Messdaten des Messstellenbetreibers verwenden, die Messeinrichtung selbst ablesen, die Ablesung durch den Kunden verlangen oder – wenn Ablesedaten für die Abrechnungszeiträume nicht vorliegen – den Verbrauch nach billigem Ermessen schätzen. Bei Ermittlung des Zählerstandes zu Vertragsbeginn oder bei Preisanpassungen darf friesenenergie eine rechnerische Abgrenzung vornehmen. Sofern der Kunde friesenenergie nach Aufforderung keine Ablesedaten übermittelt und der Verbrauch daher geschätzt wird, verzichtet der Kunde bereits jetzt auf die Einrede der Verjährung für sich aus der Feststellung des tatsächlichen Verbrauchs ergebende Nachforderungen.
7 Abschlag / Abrechnung / Fälligkeit / Verzug / Aufrechnung
7.1 Das Entgelt ist in monatlichen Abschlägen, die von friesenenergie auf Grundlage des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen festgelegt werden, zu entrichten. Ergibt sich bei der turnusmäßigen Jahresabrechnung oder bei der Abrechnung nach Vertragsende eine Differenz zu den gezahlten Abschlägen, wird diese erstattet bzw. nacherhoben.
7.2 Sämtliche Rechnungsbeträge sind 14 Tage nach Rechungszugang, Abschläge zu dem von friesenenergie festgelegten Zeitpunkt, im Wege des Lastschrift- oder Überweisungsverfahrens zu zahlen. Der Kunde kann sich von friesenenergie unterjährig Zwischenabrechnungen erstellen lassen. friesenenergie stellt dem Kunden die Kosten für die Zwischenabrechnung mit 20,00 Euro in Rechnung.
7.3 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen be-rechtigen gegenüber friesenenergie nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass ein offensichtlicher Fehler vorliegt.
7.4 Der Kunde hat friesenenergie für jede erforderliche Mahnung die dadurch entstandenen Kosten pauschal in Höhe von 3,00 Euro zu erstatten. Für jeden Bankrückläufer werden angemessene und be-rechtigte fremde Gebühren an den Kunden weitergegeben. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
7.5 Gegen Ansprüche von friesenenergie kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
8 Haftung
8.1 Eine Haftung der friesenenergie aufgrund von Störungen des Netzbetriebes und des Netzanschlusses bei Verschulden des Netzbe-treibers oder Dritter ist ausgeschlossen (vgl. § 6 Abs. 3 StromGVV). Der Kunde kann diese Ansprüche gegenüber dem für die Netzstörung Verantwortlichen geltend machen. friesenenergie wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die Störungsursachen und die Kontaktdaten des Netzbetreibers Auskunft geben, wenn ihm dies möglich ist.
8.2 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Vertragspartner sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten.
8.3 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- und Gesundheitsschäden.
9 Änderung der Kundendaten / Umzug
9.1 Der Kunde ist verpflichtet, friesenenergie über Änderungen der Rechnungsanschrift, Lieferanschrift, Bankverbindung, E-Mail-Adresse oder anderer, für die Vertragsdurchführung erforderlicher Daten unverzüglich in Textform zu informieren. Der Kunde hat friesen-energie insbesondere jeden Auszug mit einer Frist von 5 Wochen vor dem Auszugstermin unter Angabe der neuen Vertragsdaten in Textform anzuzeigen. Erfolgt die Mitteilung des Kunden schuldhaft verspätet oder gar nicht, haftet er gegenüber friesenenergie für den nach seinem Auszug erfolgten Strombezug Dritter.
9.2 Bei einem Umzug innerhalb eines Netzgebietes wird die Belieferung des Kunden zu den laufenden Vertragsbedingungen an der neuen Abnahmestelle fortgesetzt. friesenenergie ist zur Weiterbelieferung des Kunden an der neuen Abnahmestelle erst 5 Wochen ab Kenntnis der vorgenannten Daten verpflichtet, es sei denn, ein Lieferbeginn ist vorher möglich. Bei einem Umzug in ein anderes Netzgebiet werden Veränderungen der Netzentgelte gegenüber Netzentgelten an der alten Abnahmestelle an den Kunden weitergereicht.
9.3 friesenenergie gewährleistet einen unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel.
10 Datenschutz / Sonstige Bestimmungen
10.1 friesenenergie wird mit Beauftragung zur Stromlieferung personenbezogene Daten nach den jeweils geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zum Zweck der Vertragsabwicklung und zur Wahrung berechtigter Geschäftsinteressen im Hinblick auf Beratung, Betreuung und die bedarfsgerechte Produktgestaltung erheben, verarbeiten, nutzen und an berechtigte Dritte weitergeben. Dies beinhaltet auch eine Auftragsdatenverarbeitung durch Dritte für friesenenergie unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die personenbezogenen Daten des Kunden werden von friesenenergie im Rahmen des gesetzlich Zulässigen und unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Interessen auch verwendet, um Bonitätsauskünfte bei Wirt-schaftsauskunfteien einzuholen. Der Kunde erklärt Auftragserteilung sein Einverständnis hierzu.
10.2 friesenenergie wird einen etwaigen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen.
10.3 Wartungsdienste werden von friesenenergie nicht angeboten. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
10.4 friesenenergie ist mit Zustimmung des Kunden berechtigt, den Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Dritte keine Gewähr für die Vertragser-füllung bietet. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 8 Wochen nach Mitteilung schriftlich widerspricht. Hierauf wird der Kunde von friesenenergie in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Einer Zustimmung bedarf es nicht bei einer Ge-samtrechtsnachfolge.
10.5 Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Soweit der Vertrag einschließlich der AGB keine andere Regelung enthält, bedürfen die Aufhebung und Kündigung des Vertrages sowie Änderungen oder Ergänzungen desselben zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gleiches gilt für die Aufhebung bzw. Änderung der Text-formklausel.
10.6 Verbraucherbeschwerden nach § 111a EnWG können Sie an folgende Anschrift in unserem Unternehmen richten: friesenenergie GmbH, Verbraucherbeschwerden, Helmsteder Straße 1, 26434 Wangerland, Email: verbraucherbeschwerde@friesenenergie.de. Ferner steht Ihnen bei Informationsbedarf der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur unter folgenden Kontaktdaten zur Verfügung: Bundesnetzagentur, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefax: 030 22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
10.7 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
10.8 Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
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