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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der friesenenergie GmbH (friesenenergie) zur Belieferung mit Gas für Kunden mit Standardlastprofil (Stand 17.10.2011)

1 Vertragsgegenstand

1.1 Gegenstand des Vertrages ist die Belieferung des Kunden mit Erdgas in Niederdruck für dessen Eigenbedarf. Eine Weiterleitung an Dritte ist dem Kunden nur nach schriftlicher Zustimmung durch friesenenergie gestattet. friesenenergie liefert den gesamten Bedarf des Kunden an Erdgas. Der Brennwert sowie der Ruhedruck des Erdgases ergeben sich aus den für den Netzanschluss des Kunden geltenden Bestimmungen des Netzbetreibers. Abweichungen des Brennwertes werden nach dem eichamtlich anerkannten DVGW-­-Arbeitsblatt G 685 bei der thermischen Abrechnung berücksichtigt; als Brennwert gilt der für den Abrechnungszeitraum errechnete mittlere Brennwert. Der Kunde ist zur Deckung seines Gesamtbedarfes durch friesenenergie verpflichtet.

1.2 Gemäß § 107 Abs. 2 EnergieStV sind wir zu folgendem Hinweis verpflichtet: Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-­Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer-­ und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.

2 Vertragsabschluss / Lieferbeginn

2.1 Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass friesenenergie den Auftrag des Kunden in Textform (z. B. Brief, Fax, E-­Mail) annimmt, spätestens aber mit Aufnahme der Belieferung durch friesenenergie. Den Auftrag erteilt der Kunde telefonisch über die friesenenergie-­-Hotline, durch Übermittlung des ausgefüllten und unterschriebenen Auftragsformulars von friesenenergie oder durch Ausfüllen des Online-­-Auftragsformulars im Internet. Der Kunde ist an sein Angebot 2 Wochen gebunden.

2.2 Die Belieferung des Kunden beginnt im Regelfall am Ersten des übernächsten Monats nach Auftragserteilung. In der Bestätigung teilt friesenenergie dem Kunden den voraussichtlichen Lieferbeginn mit. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle Liefervoraussetzungen gemäß Ziffer 2.3 vorliegen.

2.3 Die Belieferung setzt voraus, dass a) der bisherige Liefervertrag zum Lieferbeginn gekündigt werden kann, b) der Netzanschluss und die Anschlussnutzung sichergestellt ist, c) keine Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung vorliegt, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt und d) die Belieferung auf Basis eines Standardlastprofils erfolgt (§ 29 GasNZV).

2.4 friesenenergie ist zur Ablehnung des Auftrags ohne Angabe von Gründen bis zur Aufnahme der Belieferung berechtigt, z. B. wenn sich Zweifel an der Bonität des Kunden ergeben sollten.

2.5 Macht der Kunde im Antragsformular unrichtige Angaben, ist friesenenergie berechtigt, ihm die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu berechnen.

3 Preise

3.1 Der vereinbarte Preis besteht aus einem verbrauchsunabhängigen Anteil (dem für jeden Zähler anfallenden Grundpreis) sowie einem verbrauchsabhängigem Anteil (Arbeitspreis).

3.2 Vereinbaren die Parteien eine Preisfixierung, ist eine Anpassung des Preises während des Fixierungszeitraums ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um Preisanpassungen bei Veränderungen hoheitlicher Belastungen nach Ziffer 3.3.

3.3 Bei Änderung oder bei Neueinführung von Steuern (derzeit Erdgas- und Umsatzsteuer), Abgaben, gesetzlich veranlassten Umlagen oder anderen gesetzlich veranlassten Belastungen der Belieferung des Kunden, ist friesenenergie berechtigt, das Entgelt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung entsprechend anzupassen. Bei einer Senkung oder einem Wegfall der Belastungen ist friesenenergie zu einer entsprechenden Anpassung verpflichtet. friesenenergie wird den Kunden nach Kenntnisnahme des Anpassungsgrundes über die Anpassung informieren.

3.4 Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde im Internet unter www.friesenenergie.de oder telefonisch unter 04463/989-­-123.

4 Änderungen des Vertrages

4.1 friesenenergie ist während der Laufzeit des Vertrags zu Vertragsänderungen berechtigt. Änderungen erfolgen jeweils zum Ersten eines Monats. friesenenergie wird dem Kunden die Änderungen spätestens acht Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Anpassungen zum angekündigten Zeitpunkt. Auf diese Folgen wird friesenenergie den Kunden in der Mitteilung gesondert hinweisen.

4.2 Ziffer 4.1 gilt nicht für wesentliche Vertragsbestandteile wie Preis, Laufzeit und Kündigung.

5 Laufzeit / Kündigung

5.1 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist mit einer Frist von sechs Wochen jeweils zum Monatsende in Textform gegenüber dem anderen Vertragspartner kündbar. Soweit eine Preisfixierung nach Ziffer 3.2 vereinbart ist, ist die Beendigung des Vertrages während des Fixierungszeitraums durch dessen ordentliche Kündigung für beide Parteien ausgeschlossen. Eine während des Fixierungszeitraums ausgesprochene fristgerechte Kündigung, die sich auf eine Beendigung des Vertrages zum Ablauf des Fixierungszeitraums bezieht, ist jedoch möglich.

5.2 friesenenergie kann eine zulässige Kündigung mit einem neuen Vertragsangebot verbinden. Sofern der Kunde nicht binnen eines Monats nach Zugang des neuen Angebotes widerspricht und nach Vertragsende Erdgas zu Lasten von friesenenergie entnimmt, kommt ein neuer Vertrag zu den Bedingungen des neuen Angebotes zustande. Hierauf wird der Kunde bei der Übersendung des neuen Angebotes hingewiesen.

6 Messung

6.1 Die Messung der Liefermengen erfolgt mittels der Messeinrichtung des Messstellenbetreibers. friesenenergie darf für die Abrechnung die Messdaten des Messstellenbetreibers verwenden, die Messeinrichtung selbst ablesen, die Ablesung durch den Kunden verlangen oder – wenn Ablesedaten für die Abrechnungszeiträume nicht vorliegen – den Verbrauch nach billigem Ermessen schätzen. Bei Ermittlung des Zählerstandes zu Vertragsbeginn oder bei Preisanpassungen darf friesenenergie eine rechnerische Abgrenzung vornehmen. Sofern der Kunde friesenenergie nach Aufforderung keine Ablesedaten übermittelt und der Verbrauch daher geschätzt wird, verzichtet der Kunde bereits jetzt auf die Einrede der Verjährung für sich aus der Feststellung des tatsächlichen Verbrauchs ergebende Nachforderungen.

6.2 Die abgenommenen Mengen werden in Kubikmeter (m³) gemessen. Die Abrechnung erfolgt auf Basis von Kilowattstunden (kWh). Die Umrechnung erfolgt auf Basis des DVGW-­-Arbeitsblattes G 685 durch Multiplikation der abgenommenen Kubikmeter mit einem vom Netzbetreiber vorgegebenen Umrechnungsfaktor.

7 Abschlag / Abrechnung / Fälligkeit / Verzug / Aufrechnung

7.1 Das Entgelt ist in monatlichen Abschlägen, die von friesenenergie auf Grundlage des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen festgelegt werden, zu entrichten. Ergibt sich bei der turnusmäßigen Jahresabrechnung oder bei der Abrechnung nach Vertragsende eine Differenz zu den gezahlten Abschlägen, wird diese erstattet bzw. nacherhoben.

7.2 Sämtliche Rechnungsbeträge sind 14 Tage nach Rechungszugang, Abschläge zu dem von friesenenergie festgelegten Zeitpunkt, im Wege des Lastschrift-­- oder Überweisungsverfahrens zu zahlen. Der Kunde kann sich von friesenenergie unterjährig Zwischenabrechnungen erstellen lassen. friesenenergie stellt dem Kunden die Kosten für die Zwischenabrechnung mit 20,00 Euro in Rechnung.

7.3 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber friesenenergie nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass ein offensichtlicher Fehler vorliegt.

7.4 Der Kunde hat friesenenergie für jede erforderliche Mahnung die dadurch entstandenen Kosten pauschal in Höhe von 3,00 Euro zu erstatten. Für jeden Bankrückläufer werden angemessene und berechtigte fremde Gebühren an den Kunden weitergegeben. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

7.5 Gegen Ansprüche von friesenenergie kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

8 Haftung

8.1 Eine Haftung der friesenenergie aufgrund von Störungen des Netzbetriebes und des Netzanschlusses bei Verschulden des Netzbetreibers oder Dritter ist ausgeschlossen (vgl. § 6 Abs. 3 GasGVV). Der Kunde kann diese Ansprüche gegenüber dem für die Netzstörung Verantwortlichen geltend machen. friesenenergie wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die Störungsursachen und die Kontaktdaten des Netzbetreibers Auskunft geben, wenn ihm dies möglich ist.

8.2 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Vertragspartner sowie ihrer Erfüllungs-­- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der friesenenergie GmbH (friesenenergie) zur Belieferung mit Gas für Kunden mit Standardlastprofil (Stand 28.10.2010)

8.3 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-­-, Körper-­- und Gesundheitsschäden.

9 Änderung der Kundendaten / Auszug

9.1 Der Kunde ist verpflichtet, friesenenergie über Änderungen seiner Rechnungsanschrift, Bankverbindung, E-­-Mail-­-Adresse oder anderer, für die Vertragsdurchführung erforderlicher Daten unverzüglich in Textform zu informieren.

9.2 Bei einem Auszug endet der Vertrag mit dem Auszug, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Kunde hat friesenenergie den Auszug mit einer Frist von 5 Wochen vor dem Auszugstermin unter Angabe seiner neuen Anschrift in Textform anzuzeigen. Erfolgt die Mitteilung des Kunden schuldhaft verspätet oder gar nicht, haftet er gegenüber friesenenergie für den nach seinem Auszug erfolgten Gasbezug Dritter auch nach der Beendigung dieses Vertrages. friesenenergie kann dem Kunden für dessen neue Lieferanschrift ein neues Vertragsangebot unterbreiten.

10 Datenschutz / Sonstige Bestimmungen

10.1 friesenenergie wird mit Beauftragung zur Gaslieferung personenbezogene Daten nach den jeweils geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zum Zweck der Vertragsabwicklung und zur Wahrung berechtigter Geschäftsinteressen im Hinblick auf Beratung, Betreuung und die bedarfsgerechte Produktgestaltung erheben, verarbeiten, nutzen und an berechtigte Dritte weitergeben. Dies beinhaltet auch eine Auftragsdatenverarbeitung durch Dritte für friesenenergie unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die personenbezogenen Daten des Kunden werden von friesenenergie im Rahmen des gesetzlich Zulässigen und unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Interessen auch verwendet, um Bonitätsauskünfte bei Wirtschaftsauskunfteien einzuholen. Der Kunde erklärt mit der Auftragserteilung sein Einverständnis hierzu.

10.2 friesenenergie wird einen etwaigen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen.

10.3 Wartungsdienste werden von friesenenergie nicht angeboten. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -­entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

10.4 friesenenergie ist mit Zustimmung des Kunden berechtigt, den Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Dritte keine Gewähr für die Vertragserfüllung bietet. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 8 Wochen nach Mitteilung schriftlich widerspricht. Hierauf wird der Kunde von friesenenergie in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Einer Zustimmung bedarf es nicht bei einer Gesamtrechtsnachfolge.

10.5 Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Soweit der Vertrag einschließlich der AGB keine andere Regelung enthält, bedürfen die Aufhebung und Kündigung des Vertrages sowie Änderungen oder Ergänzungen desselben zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gleiches gilt für die Aufhebung bzw. Änderung der Textformklausel.

10.6 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

10.7 Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

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